AGB
1. Geltung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von der Herrmann GmbH, Gewerbestraße 4,6, 55483 Heinzenbach erbracht werden.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, die Herrmann GmbH hätte deren Geltung schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herrmann GmbH gelten auch dann, wenn die Herrmann GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender AGB`s des unternehmerischen Vertragspartners die Leistung bzw. Lieferung an ihn vorbehaltlos erbringt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen.
2.2 Unsere Angebote erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen selbst erwerben oder nutzen will.
2.3 Unsere Angebote sind streng vertraulich und dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Soweit durch den Auftraggeber ein Dritter hiervon Kenntnis erlangt und davon Gebrauch macht, ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
2.4 Ein Vertragsschluss kommt erst dann zustande, wenn ein erteilter Auftrag vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird oder durch Auslieferung der Ware zu erkennen gegeben wird, dass der Auftrag angenommen wurde.
3. Preise
3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
3.2 Diese Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
3.3 Soweit dem Vertragsabschluss nach für die unsererseitige Ausführung des Auftrags bzw. die Lieferung der Ware ein längerer Zeitraum als 4 Monate vereinbart ist, sind wir berechtigt für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhung, z. B. durch Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten oder Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern oder Zöllen, durch Erhöhung unseres Preises im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir in Lieferverzug sind. Bei Preiserhöhungen, welche die vertragsmäßig festgelegten Preise um mehr als 20 % übersteigen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
3.4 Die im Zusammenhang mit Entwicklungstätigkeit entstehenden technischen Nebenkosten, sowie Reisekosten und Spesen, sind soweit dies zuvor mit der Herrmann GmbH vor Auftragserteilung abgestimmt wurde, vom Vertragspartner zu erstatten.
4. Zahlung
4.1 Der vereinbarte Kaufpreis (netto) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, es sei denn der Inhalt der Auftragsbestätigung weicht hiervon ab.
4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Schecks gelten erst mit deren Einlösung als gezahlt. Zahlungseingänge werden auf die jeweils älteste Rechnung und deren Nebenkosten verrechnet, falls aus dem Zahlungseingang nicht etwas anderes hervorgeht.
4.3 Bei Mahnschreiben oder Rückbelastungen nicht eingelöster Schecks wird eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich eventuell in Rechnung gestellter Bankspesen erhoben.
4.4 Nach fruchtlosem Mahnvorgang wird die Angelegenheit direkt an einen Rechtsanwalt oder an ein Inkassobüro übergeben. Dadurch entstehende Kosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen.
5. Lieferfristen, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt, Rücktritt/Kündigung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Übergabe der vom Kunden bereitzustellenden Materialien, Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigabe oder vereinbarter Vorauszahlung.
5.2 Haben wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und werden wir von unseren Lieferanten mit der für unseren Vertragspartner bestellten Ware ohne eigenes Verschulden nicht beliefert, werden wir gegenüber unserem Kunden von unserer Leistungsverpflichtung frei und können von mit diesem geschlossenen Vertragsverhältnis zurücktreten. (Selbstbelieferungsvorbehalt) In solchen Fällen benachrichtigen wir Sie unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Ware und erstatten Ihnen unverzüglich etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn wir die Nichtlieferung zu vertreten haben.
5.3 Vorstehendes gilt entsprechend bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten. Sofern uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Kaufsache bis zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese im angemessenen Verhältnis und schließen eine haftungstechnische Herantretung an die Herrmann GmbH aus.
5.4 Wird der Herrmann GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist ihr ohne Prüfung der Rechtslage die Berechtigung eingeräumt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und des Dritten einzustellen. Sollte der Herrmann GmbH durch Verzögerungen die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, ist sie zum Rücktritt und zu einer Forderung der bis dahin entstandenen Kosten, berechtigt.
5.5 Bestellte oder ordnungsgemäß gelieferte Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei vereinbarter Rücknahme wird die Gutschrift um die entstandenen Kosten gekürzt.
5.6 Aufträge auf Abruf müssen innerhalb von 6 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart ist, abgeschlossen sein. Bei Nichtbeachtung behält sich die Herrmann GmbH das Recht vor, die Restlieferung durchzuführen.
6. Haftung
6.1 Die Herrmann GmbH leistet Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Grund (z. B. Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur im nachfolgend beschriebenen Maßstab.
6.2 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit besteht unsere Haftung in voller Höhe.
6.3 In anderen Fällen haften wir nur bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
6.4 Die gesetzliche Haftung bei Verletzung des Lebens oder der Gesundheit, bei Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Gefahrenübergang/Versendung
7.1 Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Gefahrenübergang zum Vertragspartner beschreibt sich auf den Zeitpunkt, sobald die Ware das Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine frachtfreie Versendung vereinbart ist.
7.2 Als Leistungsort gilt unser Auslieferungslager. Die Ware wird dann auf Gefahr des Vertragspartners versandt.
7.3 Sollte eine Verzögerung vom Versand aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, entstehen, bezeichnet sich der Gefahrenübergang auf den Zeitpunkt, an dem die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
8. Mängelrüge und Verjährung der Mängelhaftung
8.1 Der Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, hat die empfangene Ware bzw. Leistung sowie deren Verpackung unverzüglich beim Eintreffen auf Schäden, Mängel, Beschaffenheit und eventuell auf zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
8.2 Der Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, hat offensichtliche Mängel an der Ware unverzüglich bei der Herrmann GmbH zu rügen, sofern es sich um ein Handelsgeschäft handelt.
8.3 Der Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, hat zudem bei Schäden, die während der Annahme festgestellt wurden, eine schriftliche Feststellung auf dem Lieferschein und Gegenzeichnung der befördernden Person zu veranlassen.
8.4 Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aufgrund von Mängeln der von der Herrmann GmbH gelieferten Kaufgegenstände bzw. hergestellten Werken, geltend zu machen, verjährt beim Unternehmergeschäft vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Ist ein Verbraucher Vertragspartner, beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate. Die in § 438 Abs 1 Nr. 2 BGB aufgeführte gesetzliche Verjährungsfrist für Bauwerke, bzw. hinsichtlich Sachen, die entsprechend ihre üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie die in § 634a Abs. 1 Nr.2 BGB aufgeführte Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstellung eines Bauwerks oder eines Werks, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür besteht, bleibt hiervon unberührt und gilt fort.
8.5 Die Herrmann GmbH ist grundsätzlich zur Nacherfüllung berechtigt. Ausgetauschte Teile gehen in den Besitz der Herrmann GmbH über. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der Herrmann GmbH. Das Recht Aufträge außer Haus zu geben bleibt vorbehalten.
8.6 Wird vor der Ausführung von Reparaturen ein Kostenvoranschlag verlangt so ist dies vorher ausdrücklich anzugeben.
8.7 Im Falle der Mängelbeseitigungspflicht zulasten der Herrmann GmbH hat der Vertragspartner dieser für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr ohne Verhältnis großer Schäden, wobei die Herrmann GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn diese mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.8 Schlägt eine von der Herrmann GmbH zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrfacher Versuche fehl, so kann der Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die Nacherfüllung sind der Herrmann GmbH unter Berücksichtigung der Belastungen für den Vertragspartner und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel mindestens zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
8.9 Erbrachte Werkleistungen (z. B. Konstruktionsarbeiten ) sind nach Fertigstellung vom Auftraggeber auf die inhaltliche bzw. funktionsmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Wünscht der Auftraggeber nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen, die er nicht aufgrund der Mängelgewährleistung bzw. Schlechtleistungshaftung zu fordern berechtigt ist, so hat er diese Mehrkosten zu tragen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Herrmann GmbH behält sich das Eigentumsrecht an allen von ihr erstellten und/oder gelieferten Werken, Produkten, Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern – und wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist, oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; Andernfalls ist die Herrmann GmbH berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an die Herrmann GmbH abzutreten.
9.3 Der Vertragspartner darf den Kaufgegenstand bzw. das Werk vor vollständiger Kaufpreiszahlung ohne die Zustimmung der Herrmann GmbH weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Herrmann GmbH zum Rücktritt bzw. Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Sonderentwicklungen und Fertigungsprodukte, die speziell nach Kundenwunsch produziert worden sind, bedürfen in jenem Fall einem Forderungsausgleich.
9.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. des Werks durch den Käufervertragspartner bzw. Auftraggeber der Herrmann GmbH (im folgenden Vertragspartner genannt) erfolgt stets namens und im Auftrag für die Herrmann GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache bzw. an dem Werk an der umgebildeten Sache fort.
9.6 Sofern die Kaufsache bzw. an dem Werk mit anderen, der Herrmann GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache bzw. Werkes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.7 Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Herrmann GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Herrmann GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Vertragspartner tritt dieser auch solche Forderungen an die Herrmann GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Herrmann GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
10.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners aufgrund Gegenansprüchen gegenüber der Herrmann GmbH ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist jeweils ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Vertragspartners nicht seitens der Herrmann GmbH bestritten wurde oder aber rechtskräftig festgestellt worden ist.
11. Urheberrecht und Nutzungsrecht
11.1 Die Arbeiten der Herrmann GmbH (Entwicklung, Ideen, Fertigungskonzepte, Entwürfe, Texte, Layout, Tabellen etc.) sind durch das Urhebergesetz geschützt. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
11.2 Die Herrmann GmbH bleibt in jedem Fall berechtigt, ihre Arbeiten im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Vereinbarung zwischen der Herrmann GmbH und dem Vertragspartner.
11.3 Sofern die Herrmann GmbH nach Zeichnung, Modellen, Mustern und unter Verwendung von beigestellten Teilen des Vertragspartners liefert, haftet der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Vertragspartner hat die Herrmann GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen und dieser Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten, sofern er dem nicht nachkommt.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma Herrmann GmbH. Es gilt die Anwendung deutschen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.